Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendbar im nationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen von Armaturen, Teilen von Armaturen, Installationen oder sonstigen Waren gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Textform. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Textform ist auch bei der Kommunikation per E-Mail gewahrt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
1.4 Technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, sonstige Abbildungen, Kalkulationen) und sonstige Produktbeschreibungen (z.B. Gewichts-, Maß-, Verbrauchs- und Leistungsangaben) aus dem Angebot und den dazugehörigen Unterlagen sind nur annähernde Angaben, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten stellen sie keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen im Design der Ware bleiben vorbehalten.
1.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
2. Preise
2.1 Es gilt der vereinbarte Preis in EURO zuzüglich Umsatzsteuer.
2.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.
2.3 Ist eine andere Vereinbarung als „ab Werk“ getroffen, so werden die anfallenden Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung gesondert in Rechnung gestellt.
2.4 Die Preise richten sich, wenn nicht eine konkrete Preisvereinbarung nach Ziff. 2.1 getroffen wurde, nach der jeweils geltenden Preisliste. Unsere Preise werden in der Regel mit einer jährlich gültigen Preisliste festgelegt. Im Rahmen der jährlich gültigen Preisliste behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Lohnkostenänderungen bei neuen Tarifabschlüssen, Material- und/oder Energiepreisänderungen eintreten. Bei fest vereinbarten Preisen behalten wir uns das Recht vor, fest vereinbarte Preise angemessen und für den Besteller zumutbar zu erhöhen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und/oder Energiepreissteigerungen eintreten. Das gilt nicht, wenn wir uns mit der Lieferung in Lieferverzug befinden. Die Möglichkeit einer angemessenen Preiserhöhung gilt auch für technisch notwendige Änderungen. Gründe für die Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.5 Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
3. Zahlungsbedingungen/elektronischer RE-Versand
3.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
3.2 Grundsätzlich erfolgt der Rechnungsversand durch uns per Post. Ein elektronischer Rechnungsversand erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Bestellers. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, durch technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass der E-Mail-Zugang uneingeschränkt gewährleistet ist. Die Rechnung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie beim Kunden im Spam-Ordner eingeht oder aus sonstigen Gründen nicht zur Kenntnis genommen wird. Abwesenheitsnotizen etc. stehen einem rechtsgültigen Zugang nicht entgegen. Der Kunde hat die Pflicht, Änderungen der mitgeteilten E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand unverzüglich mitzuteilen. Das bei elektronischem Rechnungsversand bestehende Risiko von betrügerischem Handeln trägt der Besteller.
3.3 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag am Ort unseres Geschäftssitzes verfügen können. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch uns, gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) in gesetzlicher Höhe – auch ohne Zahlungsverzug – unberührt.
3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren berechtigt, noch ausstehende andere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gemäß Ziff. 8, unberührt.
4. Lieferung (Transport); Gefahrübergang, Lieferfristen- und -verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung etc.) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang (auch für die Verzögerungsgefahr) bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person statt. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Verkäufer in Verzug der Annahme ist.
4.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
4.4 Ist die Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die unsere Zulieferanten betreffen, zurückzuführen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, wenn wir nicht gemäß Ziff. 4.5 S. 2 vorgehen. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen.
4.5 Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt (Ziff. 4.4).
4.6 Vom Vertrag kann der Besteller bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
4.7 Für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, sofern keine Nichtverfügbarkeit der Leistung gemäß Ziff. 4.4 und 4.5 gegeben ist, gilt Ziffer 9.
4.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens einschließlich weiterer Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung pro angefangener Woche, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, zu verlangen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.9 Bei kundenseitig ausgelösten Rücklieferungen zu unseren Lasten ist die Auswahl des Transportunternehmens vor Rücklieferung mit uns abzustimmen. Bei Unterlassung werden die Differenzkosten zwischen unserem Transportunternehmen und dem vom Besteller gewählten nicht übernommen.
4.10 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von uns nicht zurückgenommen; ausgenommen sind normierte Mehrwegverpackungen wie z.B. EURO-Paletten und Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Dabei sind die Gesetze und Verordnungen, die die Entsorgung betreffen (Recyclingkreislauf) zwingend einzuhalten.
4.11 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.
4.12 Weist angelieferte Ware unwesentliche Mängel auf, ist sie vom Besteller dennoch – unbeschadet seiner Mängelrechte – entgegenzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die zur Verfügung gestellte Ware, ohne eine Teillieferung zu sein, Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
5. Softwarenutzung
5.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
5.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu verändern.
5.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, verbleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferant. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
6. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Beanstandungen und Mängelrügen
7.1 Erkennbare Sachmängel, Beanstandungen der Stückzahl und Falschlieferungen sind vom Besteller unverzüglich, d.h. spätestens 2 Tage nach deren Entdeckung, und – unabhängig von deren Entdeckung – jedenfalls spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich und unter Beschreibung des Mangels zu rügen. Andere, verdeckte Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
7.2 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
8. Mängelansprüche des Bestellers (Sachmängel/Rechtsmängel) / Verjährung von Mängelansprüchen
8.1 Die regelmäßige Lieferkette zwischen uns und dem Händler, dem Händler und dem Installateur, sowie zwischen dem Installateur und dem Endkunden ist zwingend zu beachten. Sachmängelansprüche können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, sofern ein direktes Vertragsverhältnis besteht, oder eine anderweitige Regelung ausdrücklich getroffen wurde.
8.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist (Ziff. 7.1). Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware haften wir bei einer verspäteten Mängelrüge insbesondere nicht auf Ersatz von Ausbau- und Einbaukosten.
8.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn wir in vertraglich bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft eines Liefergegenstandes übernommen und unsere Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
8.4 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt (insbesondere gemäß § 445b BGB, Rückgriffsanspruch, und § 327u BGB für digitale Produkte).
8.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit Ablieferung der Sache (Gefahrenübergang gem. Ziff. 4.2), es sei denn, das Gesetz sieht zwingend einen späteren Beginn vor (insbesondere § 327u Abs. 2 BGB für digitale Produkte). Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.6 Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 445b BGB).
8.7 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu der kürzeren Verjährung führen. Ansprüche des Bestellers gemäß Ziff. 9.3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.8 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben muss, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.9 Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt, wobei der Verkäufer jedoch berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.10 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insb. uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Satz 1 gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327u BGB) ist; in diesem Fall hat der Besteller die Rechte gemäß Ziff. 8.17, Satz 1.
8.11 Lediglich in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel gleich selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327u BGB) ist; in diesem Fall hat der Besteller die Rechte gemäß Ziff. 8.17, Satz 1.
8.12 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.13 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung durch uns erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung von Aufwendungen des Bestellers oder Dritter, insbesondere von Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen, soweit der Besteller uns nicht zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels und zum Aus- und Wiedereinbau) durch uns oder einen von uns autorisierten Fachinstallateur gewährt hat. Satz 2 gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327u BGB) ist; in diesem Fall hat der Besteller die Rechte gemäß Ziff. 8.17, Satz 1.
8.14 Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
8.15 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut, sofern diese aus Gründen der Kulanz erfolgt.
8.16 Sachmängel sind nicht der natürliche Verschleiß; typische Verschleißteile sind insbesondere von uns als Ersatzteile angebotenen Produkte. Eine Ersatzteilliste werden wir dem Besteller auf Verlangen übermitteln. Sachmängel sind ferner nicht Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege, der Nichtbeachtung von Einbau- und Wartungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn an der Armatur / Installation Modifikationen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von uns ausdrücklich beauftragt wurde. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
8.17 Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327u BGB), stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB (Rückgriff des Verkäufers) zu. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette weder ein Verbrauchsgüterkauf noch ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte, ist der Besteller verpflichtet, uns zuvor Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels und zum Aus- und Wiedereinbau (durch uns oder einen von uns autorisierten Fachinstallateur) zu geben.
8.18 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 9.
8.19 Gewährleistungsansprüche können nur von dem Besteller direkt geltend gemacht werden (siehe Ziffer 8.1). Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche gegen uns abzutreten, es sei denn, wir haben dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
8.20 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8 entsprechend.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Im Falle von einfach fahrlässiger Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten haften wir (vorbehaltlich von Ziff. 9.3) nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dabei ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung sowohl bei Vorliegen von Vorsatz als auch grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt.
9.2 Der Eintritt eines Lieferverzuges unsererseits bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Abgabe einer umfassenden Garantie und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben unberührt; hier gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 nicht.
9.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9.1 bis 9.3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.5 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Armaturen / Installationen oder anderen Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Erzeugnisse auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden – ausreichend zum Neuwert – zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung hat. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
10.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Wir nehmen die Abtretung bereits heute an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach der Ziffer 10.3 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach Ziffer 10.3 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen. Er ist verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen, sowie uns erforderlichenfalls – auf seine Kosten – öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
10.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände (z.B. Sicherheitsübereignungen / Verpfändungen) oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Außerdem hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.8 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen technischen Dokumentationen und Unterlagen behalten wir uns gleichfalls die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen Zustimmung.
11. Rücktritt vom Vertrag durch uns
11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2 Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt ohne Nachfristsetzung erklären.
11.3 Der Besteller hat uns oder unseren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Maschinen stillzulegen und gegen weiteren Gebrauch zu sichern.
11.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Vertraulichkeit
12.1 Der Besteller verpflichtet sich, die jeweils getroffenen Vereinbarungen streng vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er wird seine Mitarbeiter und Subunternehmer durch geeignete vertragliche Abreden gleichermaßen verpflichten.
12.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung derartiger Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Die Parteien werden hinsichtlich der Erfüllung der geschlossenen Verträge kooperieren und verpflichten sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu einem angemessenen Umgang.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
13.3 Gerichtsstand ist Tübingen (für amtsgerichtliche Verfahren das AG Rottenburg a.N.), wenn der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, ein Gericht am Sitz des Bestellers anzurufen.
13.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Die in diesem Katalog aufgeführten Produkte und Preise datieren vom 1.4.2025 und sind ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Anpassungen in Technik und Design sind jederzeit möglich. Die Eignung einer Armatur ist für jedes Projekt individuell zu prüfen. Maßgebend für Planung und technische Realisation sind die Spezifikationen sowie die Montage- und Serviceanleitungen der KWC Group AG. Die entsprechenden Informationen können direkt bei KWC bestellt oder auf www.kwc.com bezogen werden.